Steuernews für Mandanten

Autos parken vor einem Bürogebäude

Parkplatzmiete

Ein-Prozent-Methode

Die kostenlose Privatnutzung eines Firmen-Pkw stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Diese kann nach der sogenannten 1-Prozent-Methode pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (nicht Kaufpreis) bewertet und versteuert werden. Für arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sind zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Sonderregelungen gibt es für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Selbst gezahlter Parkplatz

Mietet die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz in der Nähe seines Arbeitsplatzes, mindert sich dadurch nicht der mittels Ein-Prozent-Methode (bzw. Fahrtenbuch) ermittelte geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw. Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar, der gesondert zu bewerten ist (Urt. v. 9.9. 2025 VI R 7/23). Im Streitfall mietete der betreffende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Parkplatz an, auf dem er den Firmenwagen arbeitstäglich abstellte. Der Arbeitgeber berücksichtigte die Parkgebühren bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen Firmen-Pkw nutzten, vorteilsmindernd. Der Lohnsteueraußenprüfer teilte die Ansicht nicht.

Fazit

Stellplatzkosten sind immer als eigenständiger geldwerter Vorteil zu bewerten und zu besteuern. Die aktuelle BFH-Entscheidung weicht hier allerdings von jener vom 21.11.2024 VI R 9/22 ab. Der BFH rechnete in dieser Entscheidung die Garagenmiete den gesamten jährlichen Fahrzeugkosten hinzu. In diesem Fall ging es um die Aufteilung von Leasingsonderzahlungen.

Stand: 24. Februar 2026

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Steuernews für Ärzte

Ärztin arbeitet auf Taschenrechner im Büro

Steuerneuerungen 2026

Steueränderungsgesetz 2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 (v. 22.12.2025, BGBl I Nr. 363) brachte zahlreiche Änderungen in den einschlägigen Steuergesetzen. Für Ärztinnen und Ärzte von besonderem Interesse dürfte hierbei die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen ab 2026 sein (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Übungsleiterpauschale wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2026 von € 3.000,00 auf € 3.300,00 erhöht. Die Ehrenamtspauschale wurde von € 840,00 auf € 960,00 angehoben. Die Pauschalen gelten pro Kalenderjahr. Ärzte, die sich nebenberuflich in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen engagieren (z. B. Caritas, Rotes Kreuz usw.), können Einkünfte daraus bis in o. g. Höhen steuerfrei vereinnahmen.

Höhere Entfernungspauschale

Günstig für Ärzte, die zu den Berufspendlern gehören und täglich einen längeren Arbeitsweg zurücklegen, dürfte sich die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer steuermindernd auswirken.

Gewerkschaftsbeiträge

Beitragszahlungen an Gewerkschaften (z. B. Marburger Bund) können Ärzte ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (für 2026: € 1.230,00 § 9 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) als Werbungskosten geltend machen.

Einkommensteuertarif 2026

Ärzte zahlen den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz in 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 69.879,00 (bisher: € 68.481,00). Die vorangehende Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.800,00 und endet bei € 69.878,00. Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2026 von € 12.096,00 auf € 12.348,00. Bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Beträge.

Stand: 24. Februar 2026

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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Person gibt Rechnungen ein

Umsatzsteuersenkung 2026

Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Während für Beherbergungsleistungen der Hotel- und Gaststättenbetriebe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt, muss für im Restaurant servierte Speisen und Getränke der Regelumsatzsteuersatz von 19 % berechnet werden. Die Bundesregierung will dies ab 2026 ändern.

Steueränderungsgesetz 2025

Der Referentenentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 enthält in Artikel 4 eine geplante Änderung des § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach soll für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz soll dieses Mal dauerhaft gelten.

Wettbewerbsverzerrungen

Mit den gleichen Umsatzsteuersätzen soll einerseits die Gastronomiebranche wirtschaftlich unterstützt werden und andererseits sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Diese bestehen aktuell dadurch, dass gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie lässt zudem Abgrenzungsschwierigkeiten bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung entfallen. So kommt es künftig nicht mehr darauf an, ob Lieferungen von Lebensmitteln wesentliche Dienstleistungselemente enthalten oder nicht.

Stand: 24. September 2025

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