Steuernews für Mandanten

Hand und Münzstapel

Wichtige Steuerbeträge 2025

Grundfreibetrag

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz voraussichtlich € 12.084,00 (bisher € 11.784,00) betragen. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu dieser Höhe zahlen künftig keine Einkommensteuern mehr. Für Zusammenveranlagte gilt der doppelte Freibetrag. Die Höhe des Grundfreibetrags bemisst sich nach dem sogenannten sächlichen Existenzminimum. Nach dem 15. Existenzminimumbericht vom November 2024 beträgt dieses für Alleinstehende im Jahr 2025 € 11.940,00 pro Jahr und 2026 € 12.096,00. Den Höchststeuersatz von 42 % zahlen Einkünftebezieherinnen und Einkünftebezieher ab einem zu versteuernden Einkommen von voraussichtlich € 68.430,00.

Kinderfreibetrag/Kinderbetreuungskosten

Der Kinderfreibetrag soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz 2025 auf € 6.672,00 und 2026 auf € 6.828,00 steigen (Freibetrag 2024 € 6.384,00). Der Bedarf für die Anhebung des Freibetrags ergibt sich ebenfalls aus dem 15. Existenzminimumbericht. Der Bericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder auf € 6.648,00 für 2025 und € 6.696,00 für 2026. Kinderbetreuungskosten können ab 2025 stärker als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bisher konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens € 4.000,00 je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach dem zwischenzeitlich vom Bundesrat abgesegneten Jahressteuergesetz 2024 können ab 2025 80 % der Aufwendungen, maximal € 4.800,00, berücksichtigt werden.

Altersentlastungsbetrag 2025

Der Altersentlastungsbetrag nach §24a EStG beträgt für 2025 € 627,00 (Höchstbetrag).

Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen können im Kalenderjahr 2025 vollumfänglich bis in Höhe des Höchstbeitrages zur knappschaftlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 3 EStG). Der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 2025 € 29.344,00 (= 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze 2025 in Höhe von € 118.800,00 bzw. € 9.900,00/Monat, gerundet auf einen vollen Euro-Betrag).

Stand: 17. Dezember 2024

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Steuernews für Ärzte

Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel

Außergewöhnliche Belastung

Kranken und behinderten Personen entstehen zwangläufig besondere Aufwendungen, die durch ihre Krankheit/Behinderung begründet sind und vielfach von den Kranken-/Pflegeversicherungen nicht getragen werden. Im Regelfall liegen in diesen zwangsläufigen Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen vor, die – unter Berücksichtigung einer bestimmten zumutbaren Eigenbelastung – steuermindernd geltend gemacht werden können (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG).

Nahrungsergänzungsmittel

Insbesondere bei Krebsbehandlungen – wie im Streitfall – kann es notwendig werden, dass die Patientin bzw. der Patient bestimmte Nahrungsergänzungsmittel wie Vitamine, Mineral- oder Vitalstoffe zu sich nehmen muss. Die Kosten für solche Nahrungsergänzungsmittel zählen allerdings nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung, die dem steuerlichen Abzugsverbot unterfallen. Eine ärztliche Verordnung ändert daran nichts, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgericht/FG München zeigt.

FG-Urteil

Das Finanzgericht München hat in einem aktuellen Fall Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung verneint und als Aufwendungen für Lebensmittel qualifiziert. Zur Urteilsbegründung führten die Richter u. a. aus, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht zu Arzneimitteln zählen. Daher würde das generelle Steuerabzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung anzuwenden sein (§ 12 Nr. 1 EStG, Urteil vom 25.7.2024, 15 K 286/23).

Revision

Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zugelassen, da der Bundesfinanzhof/BFH bisher nicht zu dieser Thematik der zwangsläufigen Einnahme von Vitaminpräparaten im Rahmen von Krebsbehandlungen entscheiden konnte. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 23/24 anhängig.

Stand: 26. November 2024

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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Mann zieht Koffer in Hotellobby

Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen

Aufteilungsgrundsatz

Gastronomie- und Hotelbetriebe müssen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz/UStG seit 2010 auf Entgelte aus Zimmervermietungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. Für alle anderen Leistungen im Zusammenhang mit einer Beherbergung gilt hingegen der allgemeine Umsatzsteuersatz. Dieses Aufteilungsgebot führt seit längerem zu einem Meinungsstreit dahingehend, ob der Einheitlichkeitsgrundsatz oder das Aufteilungsgebot Vorrang haben.

BFH-Beschlüsse

Der Bundesfinanzhof/BFH hat jetzt offenbar Zweifel an dem herrschenden Aufteilungsgrundsatz geäußert. Mit den Beschlüssen vom 10.1.2024 (Az. XI R 11/23, XI R 13/23, XI R 14/23) hat der BFH nun dem Europäischen Gerichtshof/EuGH die Frage vorgelegt, ob das nationale Aufteilungsgebot bezüglich Beherbergungsleistungen und anderen nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen noch dem Unionsrecht entspricht. Zweifel sind dem BFH wohl auf Grund der jüngsten EuGH-Entscheidung zum Aufteilungsgebot nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gekommen. Der EuGH hat in dem Urteil vom 4.5.2023 (C-516/21 „Finanzamt X“) das Aufteilungsgebot bei einer einheitlichen Leistung bestehend aus der Überlassung eines Grundstücks und einer Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen für unzulässig erklärt.

Fazit

Bis zur EuGH-Entscheidung sei es Gastronominnen und Gastronomen empfohlen, jegliche Umsatzsteuerfestsetzungen durch Rechtsmittel vorsorglich offen zu halten. Eine nachträgliche Korrektur bereits unter Beachtung des Aufteilungsgebots ausgestellter Rechnungen dürfte insoweit nicht in Frage kommen. Denn abgesehen von dem Arbeitsaufwand wären hier Rechnungen mit überhöhtem oder unrichtigem Steuerausweis zu korrigieren, was weitere rechtliche Besonderheiten hervorrufen würde.

Stand: 25. September 2024

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