Steuernews für Mandanten

Hand mit Notizblock

Elektronische Führung ergänzender Entgeltunterlagen

Änderungen zum Jahreswechsel 2027

Für Arbeitgeber endet zum Jahresende 2026 die befristete Befreiungsmöglichkeit von der elektronischen Führung ergänzender Entgeltunterlagen. Das heißt, dass ab 2027 alle Arbeitgeber, die sich bisher auf Antrag haben befreien lassen, diesen Pflichten nachkommen müssen. 

Ergänzende Unterlagen

Was als „ergänzende Unterlagen“ anzusehen ist, regelt § 8 Abs. 2 der „Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages“ (BVV). Unter anderem sind in der Rechtsgrundlage genannt die Anträge von Minijobbern zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, Nachweise der Elterneigenschaft, Erklärungen zur Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Bescheide der Krankenkassen über die Feststellung der Versicherungspflicht. Diese Unterlagen werden bzw. wurden den Arbeitgeberinnen bzw. den Arbeitgebern von den zuständigen Stellen im Regelfall bereits in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. 

Dateiformen

Mögliche Dateiformen sind PDF-Dateien oder Bilddateien in den gängigen Formaten pdf, jpg, bmp, png oder tiff. Die Speicherung hat nach den Vorgaben der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ zu erfolgen. Bei Unterlagen mit Unterschriftserfordernis durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer, wie z. B. der Befreiungsantrag zur Rentenversicherungspflicht bei geringfügig Beschäftigten, genügt eine Speicherung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dokumente, die der Arbeitgeber in Papierform erhält, muss dieser in ein elektronisches Format (durch Einscannen und Speicherung als pdf-Datei) umwandeln.

Stand: 27. September 2026

Bild: Jo Panuwat D - stock.adobe.com

Steuernews für Ärzte

Arztzimmer

BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen

Umsatzsteuerfreie Schönheitsoperationen

Ästhetische Behandlungen gelten nach der Rechtsprechung als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen, wenn diese wegen Krankheit, Verletzungen, eines angeborenen körperlichen Mangels oder auch nach einer medizinischen Behandlung notwendig werden, die zu einem Schönheitsfehler geführt hat, welcher beseitigt werden soll. Als Beispiel hierfür führt das BMF eine Zahnaufhellungsbehandlung an, die als Folge einer Wurzelkanalbehandlung erforderlich wird, welche zu einer Verdunklung des Zahns führte (siehe u.a. BFH, Urteile v. 4.12.2014 V R 16/12, V R 33/12 sowie v. 19.3.2015 V R 60/14).

Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Mit dem neuen BMF-Schreiben (v. 21.5.2026 - III C 3 - S 7170/00085/004/035) ändert die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 4.14.1 und 4.14.6 entsprechend den Vorgaben der BFH-Rechtsprechung ab.

Arzt trägt Feststellungslast

In Abschnitt 4.14.1 findet sich in der Neufassung der Hinweis, dass „der Unternehmer, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, insoweit die Feststellungslast trägt“. Mit Unternehmer ist hier die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt gemeint. Diese bzw. dieser muss den Nachweis führen, dass die Schönheitsoperation für einen der oben genannten Zwecke durchgeführt worden ist und deshalb umsatzsteuerfrei ist. Der Nachweis ist in anonymisierter Form für jeden einzelnen Patienten durch „von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen zu dokumentieren und nachzuweisen“. Soll mit der Operation eine „entstellende Wirkung oder eine psychischen Erkrankung“ behandelt werden, muss der hierfür notwendige Nachweis „durch einen dafür zuständigen Facharzt“ erfolgen (BFH-Urteil vom 25.9.2024 – XI R 17/21). Bezüglich Feststellungslast hält die Finanzverwaltung fest, dass der „Schweigepflicht“-Paragraf 203 Strafgesetzbuch (StGB) einer Verwendung entsprechender Nachweisunterlagen im Besteuerungsverfahren nicht entgegensteht.

Stand: 26. August 2026

Bild: Monkey Business - stock.adobe.com

Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Salatschale

Gewinnschätzungen eines Restaurantbetriebs

Der Fall

In den Fokus der Steuerfahndung geriet ein asiatisches Restaurant, das Speisen überwiegend in Buffetform im All-you-can-eat-Konzept anbot. Die Kunden zahlten dafür gestaffelte Pauschalpreise. Das Restaurant hatte ein Kassensystem installiert, das der Kassenmanipulation diente. Die Prüfer nahmen daher Gewinnschätzungen vor, gegen die sich der Restaurantinhaber vergeblich wehrte.

FG-Urteil

Die Angelegenheit landete vor dem Finanzgericht (FG) Köln. Dieses bejahte die Schätzungsbefugnis der Steuerfahndung, beanstandete jedoch die durchgeführten Schätzmethoden (Urt. v. 4.9.2025 - 14 K 979/21 rkr.). Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Unzulässige Schätzmethoden

Das FG hält Gewinnschätzungen auf Basis der Richtsätze für reguläre Gaststätten bei Buffetrestaurants nicht für zulässig. Auch einen inneren Betriebsvergleich in Form einer Ausbeutekalkulation hält das FG bei All-you-can-eat-Buffetrestaurants mit nach Tageszeit und Lebensalter der Gäste gestaffelten Pauschalpreisen für ungeeignet. Es sei stets eine Schätzungsmethode zu verwenden, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit aufweist. Das Finanzamt hatte zunächst vorgetragen, einen Zeitreihenvergleich durchgeführt zu haben, dann aber ausgeführt, eine Quantilsschätzung durchgeführt zu haben und die Ergebnisse mit der Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe auf Plausibilität abgeglichen zu haben. Diese Schätzung war für das Gericht nicht geeignet. Der Gastronom hatte mit seiner Klage teilweise Erfolg.

Fazit

Die Wahl der richtigen Methode für Gewinnschätzungen bei Gastronomiebetrieben stellt stets einen effizienten Ansatzpunkt für eine Verteidigung betroffener Gastronomen dar. Das Urteil zeigt, dass es auch in Fällen, in denen eine Schätzungsbefugnis unstreitig ist, Gewinnschätzungen vor den Finanzgerichten nur selten standhalten. Im Streitfall nahm das FG selbst eine Gewinnschätzung auf Basis einer Schätzung durch Vornahme eines 15%igen Sicherheitszuschlags vor. Was die Anwendung amtlicher Richtsatzsammlungen betrifft, so sind diese nach den letzten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich fraglich (vgl. BFH, Urt. v. 18.6.2025, X R 19/21).

Stand: 27. September 2026

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