Steuernews für Mandanten

Mann am PC

Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz

Referentenentwurf

Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem den ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz), vorgelegt. Die wesentlichen geplanten Änderungen im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht sind u. a.:

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von bisher € 800,00 auf € 1.000,00 ansteigen. Die Betragsspanne der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Bildung eines Sammelpostens für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll von derzeit € 250,00 bis € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht werden. Gleichzeitig ist geplant, die Auflösungsdauer für den Sammelposten von fünf auf drei Jahre zu verringern.

Geschenke

Für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der schenkenden Person sind (z. B. Geschenke an Geschäftspartner), soll die Betragsgrenze von derzeit € 35,00 auf € 50,00 erhöht werden.

Private Veräußerungsgeschäfte

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind derzeit ab € 600,00 steuerpflichtig. Diese Freigrenze soll auf € 1.000,00 erhöht werden.

Vermietung und Verpachtung

Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine Freigrenze von € 1.000,00 eingeführt werden. Diese Maßnahme soll zur Bürokratieentlastung beitragen. Vermieter, deren Einnahmen nicht höher sind, brauchen diese ab 2024 nicht mehr zu erklären.

Umsatzsteuer

Kleinunternehmer, das sind Unternehmer, deren Umsätze nicht mehr als € 22.000,00 im Kalenderjahr betragen, (vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) sollen künftig generell keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben müssen und auch von der Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden. Generell sollen Unternehmer von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden, wenn die abgeführte Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 2.000,00 (bisher € 1.000,00) betragen hat.

Stand: 29. August 2023

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Steuernews für Ärzte

Teströhrchen

Blutentnahmen für Alkoholtest

Notdienstvertretung

Ein Allgemeinmediziner, der keinen eigenen Praxisbetrieb unterhielt, übernahm die Vertretung für andere Ärzte im ärztlichen Notdienst. Er übernahm für die vertretenen Ärzte alle Tätigkeiten, einschließlich der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des übernommenen Notfalldienstes. Der Arzt rechnete entweder im Wege der Privatliquidation oder über die kassenärztliche Vereinigung ab. Von dem jeweils vertretenen Arzt erhielt er zusätzlich eine Stundenvergütung von € 20,00 bis € 40,00. Darüber hinaus führte er Blutentnahmen für Polizeibehörden gegen entsprechende Vergütung durch.

Umsatzsteuer

Sowohl die Vertretungsleistungen als auch die Blutentnahmen stellen umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen dar. Sie zählen nicht zu den steuerfreien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i. S. v § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, wie das Finanzgericht/FG entschieden hat (Urteil vom 9.5.2023, 15 K 1953/20 U).

Vertretungsleistungen

Vertretungsleistungen für andere Ärzte haben keinen therapeutischen Zweck und stellen daher keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung dar. Mit dem ärztlichen Notdienst werden nur die Voraussetzungen für das Vorhalten von Personalressourcen geschaffen, die für die Heilbehandlungsleistungen erforderlich sind. Die Steuerbefreiung von Heilbehandlungen schließt eng mit der Erbringung von Heilbehandlungsleistungen verbundene Leistungen nicht mit ein.

Blutentnahmen

Bei den Blutentnahmen auf polizeiliche Anordnung stehen die Beweiserhebung und die Erstattung eines Gutachtens im Vordergrund, nicht jedoch die menschliche Gesundheit, so das Gericht.

Revision

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof/BFH zugelassen. Diese ist bis dato nicht eingelegt. Ärztinnen und Ärzte sollten derweil Vertretungsleistungen und dergleichen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen betrachten und die Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %) auf ihren Honorarabrechnungen offen ausweisen.

Stand: 29. August 2023

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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Restaurant

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Bewirtungsleistungen

Rechtsgrundlage

Seit dem 1.6.2009 können alle EU-Mitgliedstaaten von einer Ermäßigungsmöglichkeit für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Gebrauch machen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, die sog. Restaurationsleistungen (Gastronomieumsätze) ermäßigt zu besteuern, im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen Gebrauch gemacht. Diese Hilfsmaßnahmen erstreckten sich allerdings ursprünglich auf den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 und bezogen sich nur auf die Abgabe von Speisen. Getränke waren ausgenommen (vgl. § 12 Abs 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz/UStG).

Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz

Mit dem achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz – 8. VStÄndG, BGBl 2022 I S. 1838) wurden die Ermäßigungsmaßnahmen für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis 31.12.2023 verlängert. Damit gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Restaurantdienstleistungen bis Jahresende fort. So soll laut Gesetzesbegründung die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.

Restaurantgutscheine

Gastronomen müssen beachten, dass bei Restaurantgutscheinen, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 ausgegeben werden, die Voraussetzungen für Einzweck-Gutscheine nicht vorliegen. Es handelt sich hier vielmehr um Mehrzweck-Gutscheine i. S. des § 3 Abs. 15 UStG. Dies unter der Voraussetzung, dass mit diesen Gutscheinen regelmäßig sowohl Speisen (Besteuerung zum ermäßigten Steuersatz mit 7 % Umsatzsteuer) als auch Getränke (Besteuerung zum allgemeinen Steuersatz mit 19 % Umsatzsteuer) in Anspruch genommen werden können. Bei Mehrzweck-Gutscheinen gilt die jeweilige Leistung der Gastronomen erst bei der Einlösung des Gutscheins als ausgeführt und ist erst dann der Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfen.

Stand: 29. März 2023

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