Steuernews für Mandanten

Laptop und Richterhammer

Jahressteuergesetz 2024

Jahressteuergesetz

Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem einen 243-seitigen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 vorgelegt. Der 44 Artikel umfassende Entwurf sieht unter anderem Änderungen im Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer- und Umwandlungssteuergesetz sowie der Abgabenordnung und diverser Durchführungsverordnungen vor.

Einkommensteuer

Erfreulich ist die geplante Erweiterung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG-neu). Die zulässige Bruttoleistung soll künftig – wie bereits bei Einfamilienhäusern der Fall –für Anlagen auf sonstigen Gebäuden von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Klargestellt wird auch, dass es sich bei diesen Leistungsgrenzen um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Erwähnenswert ist auch die Einführung einer Freigrenze für steuerfreie Bonuszahlungen der Krankenkassen. Auf der Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen sollen zukünftig bis zu einer Höhe von € 150,00 pro Steuerpflichtiger bzw. Steuerpflichtigem und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung gelten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevant ist die geplante Pauschalbesteuerung für Mobilitätsbudgets. Sollte dieses Gesetzesvorhaben umgesetzt werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG-neu), können die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften auf weitere Fortbewegungsmöglichkeiten, wie z. B. E-Scooter, Carsharing usw., angewendet werden.

Umsatzsteuer

Unter den vielen geplanten Änderungsvorschriften bei der Umsatzsteuer ist die Neufassung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG besonders erwähnenswert. So soll für eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger künftig (voraussichtlich ab 2026) der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem „Istversteuerer“ (dieser muss die Umsatzsteuer erst im Kalendermonat der tatsächlichen Vereinnahmung des Rechnungsbetrags anmelden und abführen – § 20 UStG) erst ab dem Zeitpunkt möglich sein, ab dem eine Zahlung auf die entsprechende Leistung erfolgt ist. Gleichzeitig wird eine neue Rechnungskennzeichnungspflicht „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ für Istversteuerer eingeführt (neuer § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG).

Stand: 26. Juni 2024

Bild: Stratocaster - stock.adobe.com

Steuernews für Ärzte

Gebiss-Modell

Zahnärztliche Partnerschaftsgesellschaft

Freiberufliche Tätigkeiten

Ärztinnen und Ärzte erzielen in Ausübung ihrer heilberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich Ärztinnen und Ärzte in einer Partnergesellschaft zusammenschließen. Letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass alle Ärztinnen und Ärzte in dieser Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer über eine entsprechende persönliche Berufsqualifikation verfügen und auch tatsächlich die betreffende heilberufliche Tätigkeit ausüben.

Streitfall

Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII R 4/22) verhandelt derzeit den Fall einer zahnärztlichen Partnergesellschaft, bei dieser ein Arzt ganz überwiegend Organisations-, Verwaltungs- und Managementtätigkeiten ausübt und nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patientinnen und Patienten erbringt. Im Streitfall schlossen sich sieben approbierte Zahnärzte zu einer im Partnerschaftsregister eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft zusammen. Ein Partner war aus Altersgründen nicht mehr direkt behandelnd tätig. Das Finanzamt ordnete nach einer Außenprüfung die Einkünfte der Gesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb ein und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

FG-Urteil

Die Vorinstanz, das Finanzgericht/FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.9.2021, 4 K 1270/19), hat die fast ausschließliche organisatorische Tätigkeit dieses einen Arztes als steuerschädlich angesehen und die Einkünfte der gesamten Partnerschaft als gewerblich eingestuft. Dies hatte zur Folge, dass die Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft nun auch gewerbesteuerpflichtig geworden ist. Der BFH wird nun zu entscheiden haben, wie in diesem und in ähnlichen Fällen zu verfahren ist. Bis zur BFH-Entscheidung sollten Ärztepartnerschaften darauf achten, dass jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter überwiegend Behandlungen an Patientinnen und Patienten durchführt.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Ralf Geithe - stock.adobe.com

Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Rechnungen

Umsatzsteueränderung zum 1.1.2024

Umsatzsteuersatz

Seit dem 1.1.2024 gilt für zum Verzehr im Restaurant bzw. an Ort und Stelle zubereitete Speisen wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Betroffen sind neben Gastwirten insbesondere auch Hotelbetriebe mit Frühstücksausgabe, Catering Services, Kantinen, Imbissbetriebe, Würstchen- und Imbissbuden oder Cafes sowie Bäckereien.

Abgrenzung

Unterschieden werden muss seit Jahresanfang wieder strikt zwischen einer Lieferung von Speisen zum Mitnehmen und einer sonstigen Leistung (Zubereitung von Speisen zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle). Für die Unterscheidung zwischen einer Speisenlieferung und einer Restaurantdienstleistung gibt die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 3.6 Hinweise. Als wichtigstes Unterscheidungskriterium gelten dabei Tische und Stühle. Ablagebretter bei einer Imbissbude zählen nicht als solche und machen den Imbiss nicht zu einer dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurantdienstleistung.

Auswirkungen

Wird der erhöhte Umsatzsteuersatz für sonstige Leistungen vollumfänglich an den Gast weitergegeben, verteuern sich die vor Ort verzehrten Speisen um 11,2 %. Behält die Unternehmerin bzw. der Unternehmer den bisherigen Speisenpreis bei, droht ihr bzw. ihm eine Mindereinnahme von rund 10 %. Gemessen an einer Speise mit Abgabewert von bisher € 10,70 vermindert sich der Nettoerlös von € 10,00 auf € 8,99. Für Unternehmer, die ein Geschäftsessen für Kundinnen und Kunden organisieren, ändert sich nichts. Die Umsatzsteuer ist vollumfänglich als Vorsteuer abziehbar. Die Nettoaufwendungen erhöhen sich somit nicht. Die ertragsteuerlich gebotene Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 % der Aufwendungen gilt für die Umsatzsteuer nicht.

Stand: 27. März 2024

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