Steuernews für Mandanten

Schirm mit Münzen darunter

Geplante steuerliche Neuerungen im Koalitionsvertrag

Koalitionsvertrag

Union und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen 144-seitigen Koalitionsvertrag verständigt. Unter den einkommensteuerlichen Maßnahmen sind insbesondere der geplante „Investitions-Booster“ sowie neue Kaufanreize für E-Fahrzeuge zu erwähnen. Der Investitions-Booster soll in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen in Höhe von 30 % für 2025 bis 2027 kommen.

Kaufanreize für E-Fahrzeuge

Zur Förderung der E-Mobilität enthält der Koalitionsvertrag acht Punkte. Unter anderem soll die Bruttopreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Dienstwagen von derzeit € 70.000,00 auf € 100.000,00 angehoben werden. Des Weiteren ist eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge geplant. Details dazu enthält der Koalitionsvertrag nicht. E-Autos sollen bis zum Jahr 2035 von der Kfz-Steuerbefreiung profitieren. Darüber hinaus sind eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie/PHEVs und Elektrofahrzeugen mit Range Extender/EREV und entsprechende Regulierung auf europäischer Ebene geplant. Die neue Bundesregierung will den Ladenetzausbau fördern und emissionsfreie LKWs von der Mautpflicht befreien.

Überstundenzuschläge, Pendlerpauschale

Überstundenzuschläge „die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen“, wie es im Koalitionsvertrag heißt, sollen steuerfrei gestellt werden. Außerdem soll die Pendlerpauschale ab 1.1.2026 auf 38 Cent bereits ab dem ersten Entfernungskilometer dauerhaft erhöht werden (bisher erst ab dem 21. Entfernungskilometer).

Übungsleiter/Ehrenamt

Die Koalition will die Übungsleiterpauschale von bisher € 3.000,00 auf € 3.300,00 und die Ehrenamtspauschale von aktuell € 840,00 auf € 960,00 erhöhen. Ein genauer Zeitpunkt für die Erhöhung wurde nicht genannt.

Freiwilliges längeres Arbeiten

Die neue Regierung will Rentner für längeres Arbeiten animieren. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiter arbeitet, soll eine Steuerfreistellung für Gehälter von bis zu € 2.000,00 im Monat erhalten.

Stand: 25. Mai 2025

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Steuernews für Ärzte

Ärzte bei Meeting

Belegarztleistungen in einem Krankenhaus

Umsatzsteuer

Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG steuerfrei. Ebenso sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären Behandlung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst.b UStG).

Der Fall

Streitig war, ob ein Teil der von einer Ärztin im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie in einem Krankenhaus durchgeführten Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit waren. Das Finanzamt lehnte ab. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lagen die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen nicht vor.

Heilbehandlungen unabhängig vom Ort steuerfrei

Der BFH hat in einem Urteil klargestellt, dass Heilbehandlungsleistungen von Ärztinnen und Ärzten immer umsatzsteuerfrei sind, und zwar unabhängig davon, ob diese durch eine GmbH erbracht werden und unabhängig davon, wo die Heilbehandlungsleistungen durchgeführt werden. Werden die Leistungen in einem Krankenhaus durchgeführt, greift die Steuerbefreiung unabhängig davon, ob auch die Voraussetzung für eine steuerfreie Krankenhausbehandlung vorliegen (BFH, Urteil vom 19.12.2024, V R 10/22).

Stand: 25. Mai 2025

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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Holzhäuser und Absatzfiguren

Übertragung eines Hotelgrundstücks

Übertragung gegen Nießbrauch

Geklagt hat eine Steuerpflichtige, die zur Hälfte Eigentümerin eines Hotelgrundstücks war. Das Grundstück wurde ihr im Rahmen der vorgenommenen Erbfolge zunächst unter Vorbehaltsnießbrauch von ihrem Vater übertragen. Dieser verzichtete wenig später auf das Nießbrauchrecht gegen Zahlung einer monatlichen Rente. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass ein Nießbrauchrecht von Anfang an nicht zivilrechtlich wirksam begründet worden sei und berechnete einen hohen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH wies den Fall mit Urteil vom 8.8.2024, IV R 1/20 zurück, arbeitete aber in seinen Hinweisen die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen heraus. Für Hotelbesitzerinnen und -besitzer ergeben sich aus der Urteilsbegründung folgende Hinweise: Bei der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Hotelgewerbebetriebs gegen Versorgungsleistungen geht das Betriebsvermögen unter Anwendung des Buchwertprivilegs ohne Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven auf den Übernehmer über. Bei einer unentgeltlichen Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt ist dies nicht der Fall. Denn bei der Nießbrauchsvariante führt der Übergeber den verpachteten Hotelbetrieb infolge der Weiterführung seiner gewerblichen Verpachtungstätigkeit fort.

Erbfolge

Bei der Nießbrauchsvariante kommt es erst bei Eintritt der Erbfolge zum Übergang des (bisher in Händen des Vorbehaltsnießbrauchers befindlichen) verpachteten Gewerbebetriebs unter Anwendung des Buchwertprivilegs auf den bzw. die Erben. Sofern der Erbe bzw. die Erben zu diesem Zeitpunkt bereits einen Teil des verpachteten Hotelbetriebs besitzt bzw. besitzen (wie im Streitfall die Hälfte des Hotelgrundstücks), kommt es zu einer zwingenden Einlage dieses Teil-Privatvermögens zum Teilwert in das Hotelbetriebsvermögen.

Fazit

Übertragungen von Betriebsvermögen gegen Versorgungsleistung oder Nießbrauch lösen stets unterschiedliche steuerliche Folgen aus. Jeder Übertragungsvorgang, das Betriebsvermögen eines Hotel-/Gastrobetriebs betreffend, sollte daher sorgfältig geplant und geprüft werden.

Stand: 26. März 2025

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