Steuernews für Mandanten

Schriftzug Solidaritätszuschlag und Geldscheine

Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

Das Urteil

Das Bundesverfassungsgericht/BVerfG hat mit Urteil vom 26.3.2025 (2 BvR 1505/20) die Verfassungsbeschwerde der sechs Vorstandsmitglieder der FDP-Bundestagsfraktion gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags/Soli zurückgewiesen. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Soli mit Ende des Solidarpaktes II zum 31.12.2019 nicht mehr weiter erhoben werden darf. Außerdem rügten sie die Ungleichbehandlung der hohen Einkommensbezieher gegenüber den Geringverdienern, die den Soli nicht zahlen müssen.

Beobachtungsobliegenheit und Umwidmung

Das BVerfG hat eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht gesehen, hat allerdings betont, dass für die weitere Erhebung der Ergänzungsabgabe ein evidenter Finanzierungsmehrbedarf gegeben sein muss. Ob und inwieweit ein solcher gegeben ist, muss beobachtet werden. Dieses durch das Urteil neu aufgekommene Kassationsrisiko dürfte sich für den Bund aber in Grenzen halten. Denn für den Fall, dass der aktuelle Finanzierungsbedarf für den Soli künftig nicht mehr gegeben sein sollte, hat das BVerfG eine Umwidmung zur Deckung eines anderen Bedarfs zugelassen. Die Einnahmen aus dem Soli belaufen sich seit 2020 auf insgesamt € 79,57 Mrd. Für diese beachtliche Summe ist sicherlich auch künftig ein anderer Finanzbedarf im Bundeshaushalt vorhanden bzw. es dürfte sich ein solcher mühelos begründen lassen.

Freigrenzen sozial gerecht

Zur materiellen Frage der Erhebung des Solizuschlags hat das BVerfG soziale Gesichtspunkte, insbesondere die soziale Staffelung, für zulässig erachtet. Mit anderen Worten: Dass der Soli erst ab einer festgesetzten Einkommensteuer von € 19.950,00 (€ 39.900,00 für Zusammenveranlagte) erhoben wird, ist sozial gerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Finanzverwaltung hat den Soli im Einkommensteuerbescheid bisher nur vorläufig festgesetzt. Mit dem Urteil entfällt nun die vorläufige Festsetzung im Einkommensteuerbescheid und der allgemeine Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden ist hinfällig geworden.

Stand: 27. April 2025

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Steuernews für Ärzte

Aufgehaltene Hand unter Schriftzug Elektronisches Rezept

Steuernachweise beim E-Rezept

Außergewöhnliche Belastung

Selbst gezahlte Aufwendungen für Arzneimittel können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, sodass sich das zu versteuernde Einkommen entsprechend mindert. Voraussetzung ist, dass die Arzneimittelkosten die im Einzelfall zutreffende zumutbare Belastung übersteigen und die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind.

E-Rezept

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist mittels einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Das Bundesministerium der Finanzen/BMF hat mit Schreiben vom 26.11.2024 (Az. IV C 3 - S 2284/20/10002 :005 (DOK 2024/1047022)) zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Nutzung der neuen E-Rezepte Stellung genommen. Nach dem BMF-Schreiben kann der Nachweis im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.

Kassenbeleg

Gemäß BMF-Schreiben muss der Kassenbeleg oder die Rechnung der Online-Apotheke dabei folgende Angaben enthalten: „Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes“. Für den Veranlagungszeitraum 2024 ist der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Kassenbeleg nicht erforderlich.

Stand: 25. Februar 2025

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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Holzhäuser und Absatzfiguren

Übertragung eines Hotelgrundstücks

Übertragung gegen Nießbrauch

Geklagt hat eine Steuerpflichtige, die zur Hälfte Eigentümerin eines Hotelgrundstücks war. Das Grundstück wurde ihr im Rahmen der vorgenommenen Erbfolge zunächst unter Vorbehaltsnießbrauch von ihrem Vater übertragen. Dieser verzichtete wenig später auf das Nießbrauchrecht gegen Zahlung einer monatlichen Rente. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass ein Nießbrauchrecht von Anfang an nicht zivilrechtlich wirksam begründet worden sei und berechnete einen hohen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH wies den Fall mit Urteil vom 8.8.2024, IV R 1/20 zurück, arbeitete aber in seinen Hinweisen die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen heraus. Für Hotelbesitzerinnen und -besitzer ergeben sich aus der Urteilsbegründung folgende Hinweise: Bei der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Hotelgewerbebetriebs gegen Versorgungsleistungen geht das Betriebsvermögen unter Anwendung des Buchwertprivilegs ohne Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven auf den Übernehmer über. Bei einer unentgeltlichen Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt ist dies nicht der Fall. Denn bei der Nießbrauchsvariante führt der Übergeber den verpachteten Hotelbetrieb infolge der Weiterführung seiner gewerblichen Verpachtungstätigkeit fort.

Erbfolge

Bei der Nießbrauchsvariante kommt es erst bei Eintritt der Erbfolge zum Übergang des (bisher in Händen des Vorbehaltsnießbrauchers befindlichen) verpachteten Gewerbebetriebs unter Anwendung des Buchwertprivilegs auf den bzw. die Erben. Sofern der Erbe bzw. die Erben zu diesem Zeitpunkt bereits einen Teil des verpachteten Hotelbetriebs besitzt bzw. besitzen (wie im Streitfall die Hälfte des Hotelgrundstücks), kommt es zu einer zwingenden Einlage dieses Teil-Privatvermögens zum Teilwert in das Hotelbetriebsvermögen.

Fazit

Übertragungen von Betriebsvermögen gegen Versorgungsleistung oder Nießbrauch lösen stets unterschiedliche steuerliche Folgen aus. Jeder Übertragungsvorgang, das Betriebsvermögen eines Hotel-/Gastrobetriebs betreffend, sollte daher sorgfältig geplant und geprüft werden.

Stand: 26. März 2025

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