Steuernews für Mandanten

Betriebliche Altersvorsorge

Altersvorsorgereformgesetz

Stärkung der privaten Altersvorsorge

Die Bundesregierung hat im Februar 2026 einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) vorgelegt. Die private Altersvorsorge soll kostengünstiger, renditestärker, unbürokratischer, flexibler, einfacher und transparenter werden. Das verspricht die Bundesregierung im Gesetzentwurf, der Ende Februar in erster Lesung vom Bundestag beraten wurde. Der Bundesrat muss dem Gesetzesvorhaben noch zustimmen.

Einzelheiten

Das Gesetzesvorhaben soll die freiwillige private Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente fördern und umfassend reformieren. Neben sicherheitsorientierten Garantieprodukten soll künftig auch ein renditeorientiertes Altersvorsorgedepot ohne Garantien zugelassen werden. Geplant sind sogenannte Standard-Altersvorsorge-Depots, bei denen individuelle Entscheidungen nur im Fall einer gewünschten Abweichung von den Standardeinstellungen erforderlich sind.

Auszahlungsphase, Abschlusskosten

Die Auszahlungsphase soll künftig flexibel gestaltet werden. Altersvorsorgende sollen neben lebenslangen Leistungen auch zwischen Auszahlungsplänen bis mindestens zum 85. Lebensjahr wählen können. Die Abschlusskosten für private Altersvorsorgeverträge sollen auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden, sodass die Fixkostenbelastung bei vorzeitigem Vertragswechsel gering bleibt.

Kinderzulagen

Der Gesetzentwurf sieht beitragsproportionale Kinderzulagen vor, die ab Eigenbeiträgen von € 100,00 pro Monat in voller Höhe ausgezahlt werden sollen. Geplant ist eine beitragsproportionale Grundzulage von 30 Cent (ab 2029 35 Cent) für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von € 1.200,00 Euro sowie 20 Cent für jeden Euro für jährliche Eigenbeiträge von € 1.200,01 bis zu einem Höchstbetrag von € 1.800,00. Die Höchstzulage beträgt € 300,00 pro Kind (Entwurf § 84 Einkommensteuergesetz/EStG).

Stand: 26. März 2026

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Steuernews für Ärzte

Ärztin arbeitet auf Taschenrechner im Büro

Steuerneuerungen 2026

Steueränderungsgesetz 2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 (v. 22.12.2025, BGBl I Nr. 363) brachte zahlreiche Änderungen in den einschlägigen Steuergesetzen. Für Ärztinnen und Ärzte von besonderem Interesse dürfte hierbei die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen ab 2026 sein (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Übungsleiterpauschale wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2026 von € 3.000,00 auf € 3.300,00 erhöht. Die Ehrenamtspauschale wurde von € 840,00 auf € 960,00 angehoben. Die Pauschalen gelten pro Kalenderjahr. Ärzte, die sich nebenberuflich in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen engagieren (z. B. Caritas, Rotes Kreuz usw.), können Einkünfte daraus bis in o. g. Höhen steuerfrei vereinnahmen.

Höhere Entfernungspauschale

Günstig für Ärzte, die zu den Berufspendlern gehören und täglich einen längeren Arbeitsweg zurücklegen, dürfte sich die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer steuermindernd auswirken.

Gewerkschaftsbeiträge

Beitragszahlungen an Gewerkschaften (z. B. Marburger Bund) können Ärzte ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (für 2026: € 1.230,00 § 9 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) als Werbungskosten geltend machen.

Einkommensteuertarif 2026

Ärzte zahlen den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz in 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 69.879,00 (bisher: € 68.481,00). Die vorangehende Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.800,00 und endet bei € 69.878,00. Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2026 von € 12.096,00 auf € 12.348,00. Bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Beträge.

Stand: 24. Februar 2026

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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Zwei Gastronomen

Steuersenkungen für die Gastronomie ab 2026

Steueränderungsgesetz

Das Steueränderungsgesetz 2025 (vom 22.12.2025 , BGBl I Nr. 363) enthält in Art. 4 eine Reihe von Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG). Für Gastronominnen und Gastronomen besonders von Bedeutung ist die Ergänzung des Art. 12 Abs. 2 um eine neue Nummer 15. Nach dieser Ergänzung gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen generell der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Ausgenommen sind im Restaurant servierte Getränke aller Art.

Anwendungsbereich

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für alle Speisenabgaben im Rahmen einer Restaurantdienstleistung. Mitbegünstigt sind Luxusnahrungsmittel wie Kaviar, Langusten, Hummer usw., welche bei Kauf im Supermarkt bzw. im Fall einer Lieferung dem Regelsteuersatz unterliegen. Im Gegenzug unterliegen im Restaurant angebotene Getränke ausnahmslos dem Regelsteuersatz. Dieser gilt auch für solche Getränke, für die bei Kauf im Supermarkt bzw. bei einer Lieferung der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten würde (z. B. Milchgetränke).

Praktische Auswirkungen

Die Neuregelung macht wegen eines geringeren Vorsteuerabzugs Geschäftsessen teurer. Ausnahmen gelten nur dort, wo die Steuersenkung von Gastronomen an die Gäste weitergegeben wird. Wird die Steuerermäßigung weitergegeben, kommt dies einer Preissenkung von etwa zehn Prozent gleich.

Vorauszahlungen und Gutscheine

Auswirkungen ergeben sich auch auf bereits erhaltene Vorauszahlungen bzw. Gutscheine. Denn Restaurantdienstleistungen sind stets zu dem Umsatzsteuersatz auszuführen, der im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG). Hat die Gastronomin bzw. der Gastronom in 2025 für eine in 2026 beispielsweise stattfindende Hochzeit eine Vorauszahlung vereinnahmt, ist folglich eine Umsatzsteuerberichtigung vorzunehmen. Denn der Geldeingang musste in 2025 zum Regelsteuersatz versteuert werden. Dasselbe gilt, wenn Essensgutscheine aus 2025 in 2026 eingelöst werden.

Die Neuregelung gilt für Umsätze ab 1.1.2026.

Stand: 26. März 2026

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