Steuernews für Mandanten

Mann tippt auf Taschenrechner

Vollverzinsung für Umsatzsteuer

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Das Finanzamt verlangt bekanntlich auf Steuernachforderungen Zinsen und zahlt Zinsen auf Steuererstattungen. Diese sogenannte „Vollverzinsung“ nach § 233a Abgabenordnung (AO) tritt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer entstanden ist. Der Zinssatz beträgt 0,15 % für jeden Monat, also 1,8 % pro Jahr. Die 0,15 % pro Monat erscheinen auf den ersten Blick geringfügig. Handelt es sich aber um höhere Steuernachzahlungsbeträge, wie dies bei nachträglichen Vorsteuerberichtigungen der Fall sein kann, können die Zinsen ganz erhebliche Beträge ausmachen. 

Vollverzinsung unionskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 7.5.2026 veröffentlichten Urteil

(v. 11.12.2025 - V R 7/24) die Vollverzinsung von Umsatzsteuernachforderungen für rechtmäßig erklärt und die Revision zurückgewiesen. Die Vollverzinsung wirkt gleichermaßen zugunsten als auch zulasten der Steuerpflichtigen. Die Frage nach einer Unionskonformität würde sich nicht stellen, da eine Vollverzinsung im Unionsrecht nicht vorgesehen ist. Die Verzinsungsregelung für Umsatzsteuern basiert vielmehr auf jener Verfahrensautonomie, die Deutschland als Mitgliedstaat zusteht. 

Fazit

Kommt es im Fall einer Betriebsprüfung wie im Streitfall zu erheblichen Vorsteuerberichtigungen, müssen Steuerpflichtige neben den Umsatzsteuernachzahlungen unter Umständen auch erhebliche Zinsforderungen einkalkulieren. Dass Deutschland Nachzahlungszinsen verlangen darf, ergibt sich nach dem Urteil aus Art. 273 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Danach können Mitgliedstaaten „weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden“.

Stand: 26. Mai 2026

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Steuernews für Ärzte

gezeichnete Glühbirne

Behandlungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Psychotherapeutische Behandlungen

Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen können Steuerpflichtige nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen, wenn sie den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein Gutachten der Amtsärztin bzw. des Amtsarztes oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenkasse erbringen können. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass die Nachweise vor Beginn der Heilmaßnahmen erbracht werden müssen. Eine Bescheinigung eines Allgemeinmediziners ist nicht ausreichend (§ 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV).

Der Fall

Im Streitfall machte die Patientin einer Heilpraktikerin und Hypnosetherapeutin Behandlungskosten in Höhe von mehr als € 6.000,00 in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab und gab dem Finanzamt Recht.

Steuerfallen

Die Urteilsbegründung des Hessischen Finanzgerichts (Urt. v. 24.6.2021 - 6 K 1784/19 rkr.) lässt erkennen, dass nur Aufwendungen zur Heilung oder Linderung solcher Krankheiten ohne Einzelfallprüfung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden müssen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes medizinisch indiziert sind. In allen anderen Fällen ist die Vorlage eines Gutachtens vor Behandlungsbeginn zwingend notwendig.

Stand: 26. Mai 2026

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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie

Zwei Gastronomen

Steuersenkungen für die Gastronomie ab 2026

Steueränderungsgesetz

Das Steueränderungsgesetz 2025 (vom 22.12.2025 , BGBl I Nr. 363) enthält in Art. 4 eine Reihe von Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG). Für Gastronominnen und Gastronomen besonders von Bedeutung ist die Ergänzung des Art. 12 Abs. 2 um eine neue Nummer 15. Nach dieser Ergänzung gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen generell der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Ausgenommen sind im Restaurant servierte Getränke aller Art.

Anwendungsbereich

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für alle Speisenabgaben im Rahmen einer Restaurantdienstleistung. Mitbegünstigt sind Luxusnahrungsmittel wie Kaviar, Langusten, Hummer usw., welche bei Kauf im Supermarkt bzw. im Fall einer Lieferung dem Regelsteuersatz unterliegen. Im Gegenzug unterliegen im Restaurant angebotene Getränke ausnahmslos dem Regelsteuersatz. Dieser gilt auch für solche Getränke, für die bei Kauf im Supermarkt bzw. bei einer Lieferung der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten würde (z. B. Milchgetränke).

Praktische Auswirkungen

Die Neuregelung macht wegen eines geringeren Vorsteuerabzugs Geschäftsessen teurer. Ausnahmen gelten nur dort, wo die Steuersenkung von Gastronomen an die Gäste weitergegeben wird. Wird die Steuerermäßigung weitergegeben, kommt dies einer Preissenkung von etwa zehn Prozent gleich.

Vorauszahlungen und Gutscheine

Auswirkungen ergeben sich auch auf bereits erhaltene Vorauszahlungen bzw. Gutscheine. Denn Restaurantdienstleistungen sind stets zu dem Umsatzsteuersatz auszuführen, der im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG). Hat die Gastronomin bzw. der Gastronom in 2025 für eine in 2026 beispielsweise stattfindende Hochzeit eine Vorauszahlung vereinnahmt, ist folglich eine Umsatzsteuerberichtigung vorzunehmen. Denn der Geldeingang musste in 2025 zum Regelsteuersatz versteuert werden. Dasselbe gilt, wenn Essensgutscheine aus 2025 in 2026 eingelöst werden.

Die Neuregelung gilt für Umsätze ab 1.1.2026.

Stand: 26. März 2026

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