Umsatzsteuerpflichtige Kulturkostenzuschüsse
Kostenzuschüsse der öffentlichen Hand
Erhalten Hotel- oder Gastronomiebetriebe öffentliche Kulturkostenzuschüsse, begründet sich darin im Regelfall ein der Umsatzsteuer unterliegender Leistungsaustausch mit der öffentlichen Institution, die diesen Zuschuss gewährt. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kommune ihr Kongresszentrum an einen Unternehmer verpachtet hatte (Urt. v. 23.4. 2026 4 K 112/25). Der Pachtvertrag sah vor, dass der Unternehmer den Kulturbetrieb der Stadt zumindest gleichwertig fortführt. Hierfür erhielt er einen jährlichen Kulturkostenzuschuss. Der Unternehmer behandelte diesen umsatzsteuerfrei.
Steuerbarer Leistungsaustausch
Das FG schloss sich der Ansicht der Finanzverwaltung an und behandelte den Zuschuss als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und eben nicht als (umsatzsteuerfreien) echten Zuschuss. Das FG wertete den Zuschuss als Subventionierung für die Übernahme von Tätigkeiten der öffentlichen Hand durch einen privaten Gastronomie- und Veranstaltungsbetrieb. Unbeachtlich ist, ob die Zuschüsse kostendeckend sind und ob die Kommune mit der Zahlung einen messbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Die Revision wurde nicht zugelassen
Stand: 27. September 2026