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Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Hotelrechnungen mit Business-Package

Zusatzleistungen

Hotels und Gaststättenbetriebe weisen bei Geschäftskundinnen bzw. Geschäftskunden auf den Rechnungen neben den Übernachtungspreisen vielfach Entgelte für Business-Packages, Service-Pauschalen oder ähnliche Nebenleistungen aus, die während des Aufenthalts angefallen sind. Entscheidend für den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug ist hier regelmäßig die richtige Aufteilung.

Pauschalausweis

Zur Vereinfachung sollten Geschäftskunden mit dem Hotel-/Gaststättenbetrieb vor Beginn des Aufenthalts vereinbaren, die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze in einer Pauschale auszuweisen. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Rz. 12.16 Abs. 12) beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene und dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen in einem Sammelposten als Business-Package oder Service-Pauschale ausgewiesen werden.

Beispiele

Die Finanzverwaltung nennt als Beispiele für Business-Packages oder gesonderte Serviceleistungen u. a. die Abgabe eines Frühstücks (Getränkeanteil), die Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice- oder Transportleistungen oder die Nutzung von Saunaeinrichtungen.

Pauschaler Entgeltanteil

Aus Vereinfachungsgründen können Hotel- und Gastronomiebetriebe die Entgeltanteile für solche Packages mit 20 % des Pauschalpreises ansetzen, sofern für diese Leistungen kein gesondertes Entgelt vereinbart wurde. Eine Differenzierung der einzelnen Leistungen ist nicht erforderlich.

Stand: 27. September 2026

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